§ 204 VVG einfach erklärt: Ihr Recht auf einen Tarifwechsel innerhalb Ihrer Gesellschaft
Ein Paragraf, drei Folgen: Sie dürfen wechseln, Sie behalten Ihre Alterungsrückstellungen, und für Ihre bisherigen Leistungen darf kein Risikozuschlag verlangt werden.
Stand 25.08.2026 · Allgemeine Information, keine Einzelfallberatung
Tarif kostenlos prüfen lassenWas § 204 VVG regelt
§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes regelt den Tarifwechsel innerhalb ein und derselben privaten Krankenversicherung. Versicherte können von ihrem Unternehmen verlangen, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz überzugehen. Das Unternehmen darf einen solchen Antrag nicht ablehnen.
Wichtig ist die Abgrenzung: Es geht nicht um einen Wechsel zu einem anderen Versicherer und nicht um eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. Es geht um einen anderen Tarif beim eigenen Unternehmen — derselbe Vertragspartner, dieselbe Versichertengemeinschaft, ein anderes Tarifwerk.
Alterungsrückstellungen: der wirtschaftliche Kern
Über die Jahre bildet Ihr Versicherer aus Ihren Beiträgen Alterungsrückstellungen. Sie sind dafür da, den Beitragsanstieg im Alter abzufedern, und stellen bei langjährigen Verträgen den größten Wert des Vertrags dar.
Beim Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft werden diese erworbenen Rechte auf den neuen Tarif angerechnet. Genau darin unterscheidet sich der interne Tarifwechsel vom Wechsel des Versicherungsunternehmens — dort ginge ein erheblicher Teil der Rückstellungen verloren.
Gesundheitsprüfung: was erlaubt ist und was nicht
Für die bisherigen Leistungen darf Ihr Versicherer beim internen Tarifwechsel keinen Risikozuschlag und keinen Leistungsausschluss verlangen. Ihr Gesundheitszustand spielt für diesen Teil des Schutzes keine Rolle mehr.
Anders liegt der Fall bei Mehrleistungen: Enthält der neue Tarif Leistungen, die Ihr alter Tarif nicht hatte, kann der Versicherer für diesen Mehranteil eine Risikoprüfung durchführen und einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen — aber nur für diesen Mehranteil, nicht für den bestehenden Schutz.
Fristen, Grenzen und was vorher auf den Tisch gehört
Für den Tarifwechsel nach § 204 VVG gibt es keine Kündigungsfrist und keine Mindestvertragslaufzeit. Das Recht besteht während der gesamten Vertragsdauer und endet nicht mit einem bestimmten Alter.
Zwei Punkte verdienen Aufmerksamkeit. Erstens: Einzelne Bausteine können im neuen Tarif anders ausgestaltet sein — deshalb gehört vor jeder Entscheidung die schriftliche Tarifübersicht der Gesellschaft auf den Tisch. Zweitens: Wer aus einem vor dem 21.12.2012 abgeschlossenen Bisex-Tarif in einen Unisex-Tarif wechselt, kann diesen Schritt nicht rückgängig machen.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Kann mein Versicherer den Tarifwechsel ablehnen?
Für einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nicht. Der Anspruch aus § 204 VVG richtet sich unmittelbar gegen Ihr eigenes Versicherungsunternehmen.
Gibt es eine Frist für den Tarifwechsel?
Nein. Es gibt weder eine Kündigungsfrist noch eine Mindestlaufzeit; das Recht besteht während der gesamten Vertragsdauer.
Was heißt „gleichartiger Versicherungsschutz“?
Gemeint sind Tarife, die im Kern dieselben Leistungsbereiche abdecken. Wo der neue Tarif darüber hinausgeht, gilt der Mehranteil nicht als gleichartig — dort ist eine Risikoprüfung möglich.
Was kostet die Prüfung über PKV-Kompass?
Anfrage, Analyse und Angebot sind kostenlos und unverbindlich. Ein Honorar fällt erst an, wenn Sie sich nach dem Gespräch für einen Tarifwechsel entscheiden — die Höhe erfahren Sie vorher, bevor Sie etwas unterschreiben.
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